Laut den Erläuterungen im Vortrag zu Art. 29 IG47 soll die Informationsgesetzgebung nicht nur auf hängige, sondern auch auf abgeschlossene Verfahren nicht anwendbar sein, ausser die Verfahrensgesetze sähen entsprechende Rechte vor oder die Einsicht rechtfertige sich in analoger Anwendung der für die Information von Amtes wegen geltenden Grundsätze (Art. 23 ff.). Eine derart einschränkende Auslegung findet aber im Gesetz selber keine hinreichende Stütze. Es wäre mit den Zielen des Öffentlichkeitsprinzips nicht vereinbar, wenn sämtliche Akten von Verwaltungsund Verwaltungsjustizverfahren und damit weite Teile der Verwaltungstätigkeit generell vom Einsichtsrecht ausgenommen würden.