4.2.10. Sind nicht besonders schützenswerte Personendaten betroffen und können diese nicht abgedeckt werden, so prüft die Behörde, ob der Gewährung von Einsicht überwiegende private Interessen i.S.v. Art. 29 Abs. 2 IG oder Bestimmungen über besondere Geheimhaltungspflichten (Art. 5 Abs. 5, Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 KDSG) entgegenstehen (Art. 14 Abs. 1 IV). Gemäss Art. 14 Abs. 2 IV werden alle in den Akten erwähnten Personen angehört, wenn Zweifel bestehen,