4.2.9. Die Akteneinsicht in besonders schützenswerte Personendaten (vgl. die Definition in Art. 3 KDSG und Erw. 4.3.2 hiernach) erfordert die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person (Art. 28 Abs. 1 IG).46 Sind besonders schützenswerte Personendaten betroffen und können diese nicht abgedeckt werden, so holt die Behörde die Zustimmung der betroffenen Person ein und macht sie auf ihr Verweigerungsrecht aufmerksam (Art. 13 Abs. 1 IV). Die Behörde lehnt das Gesuch ab, wenn die Zustimmung verweigert wird, die Verweigerung der Zustimmung vermutet werden muss oder wenn das Einholen der Zustimmung mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist (Art. 13 Abs. 2 IV).