Der Schutz überwiegender privater Interessen wird soweit möglich durch Abdecken von Daten gewährleistet (Art. 29 Abs. 1 IG oder besondere Geheimhaltungspflichten). Wo mittels geeigneter, mit verhältnismässigem Aufwand bewältigbaren Massnahmen (Anonymisierung, Abdeckungen, etc.) der Interessenkonflikt ausgeschaltet werden kann, geht dies der Verweigerung der Herausgabe vor.45