4.2.8. Gemäss Art. 11 Abs. 1 IV prüft die Behörde in jedem Fall, ob der Gewährung von Einsicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Wird die Einsicht in ein Dokument wegen entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen verweigert, darf sich diese Weigerung nur auf den Teil des Dokumentes beziehen, der als überwiegend schutzwürdig angesehen wird und dies nur solange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht. 44