Vielmehr müssen konkrete öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung dem Recht auf Information entgegenstehen, damit die Akteneinsicht verweigert werden darf. Damit ist insbesondere der (datenschutzrechtliche) Persönlichkeitsschutz ausserhalb des (von Gesetzes wegen als überwiegendes privates Interesse bezeichneten) persönlichen Geheimbereichs nicht wirkungslos, jedoch schwächer (vgl. insbesondere den Vorbehalt in Art. 27 Abs. 1 IG selbst).43