Fällen sind jedoch die Interessen des Informationsrechts und die öffentlichen oder privaten Interessen, die gegen eine Information sprechen, im Rahmen einer Güterabwägung einander gegenüberzustellen. Dabei sind nicht die konkreten Interessen der um Akteneinsicht ersuchenden Person mit den Interessen an der Nicht-Bekanntgabe bzw. Geheimhaltung miteinander zu vergleichen. Vielmehr müssen konkrete öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung dem Recht auf Information entgegenstehen, damit die Akteneinsicht verweigert werden darf.