29 IG werden für verschiedene Konstellationen von Gesetzes wegen überwiegende öffentliche bzw. private Interessen statuiert, die der Akteneinsicht entgegenstehen. Eine Interessenabwägung (Güterabwägung) ist in diesen Fällen nicht erforderlich, weil bereits das IG die genannten Interessen als überwiegend im Sinne von Art. 17 Abs. 3 zweiter Satzteil KV bezeichnet. 42 Die Aufzählung der einer Einsicht entgegenstehenden Interessen in Art. 29 IG ist nicht abschliessend. Über die dort erwähnten öffentlichen und privaten Interessen hinaus können somit weitere Gründe bestehen, die im konkreten Anwendungsfall eine Akteneinsicht verhindern. In solchen