Wo kein genereller Ausschluss die Einsichtsgewährung verbietet, kann ein solcher im Einzelfall dennoch geboten sein (Art. 17 Abs. 3 KV i.V.m. Art. 27 Abs. 1 IG). Es widerspräche Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsprinzips, behördliches Handeln erheblich zu erschweren oder gar zu verhindern. Gleichermassen war die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips nicht mit der Absicht verbunden, die Persönlichkeitsrechte Dritter zu verletzen. Im Gegenteil: In Art. 29 IG werden für verschiedene Konstellationen von Gesetzes wegen überwiegende öffentliche bzw. private Interessen statuiert, die der Akteneinsicht entgegenstehen.