Als überwiegende private Interessen i.S.v. Art. 17 Abs. 3 KV und Art. 27 Abs. 1 Satz 1 IG gelten gemäss Art. 29 Abs. 2 IG insbesondere a) der Schutz des persönlichen Geheimbereichs; b) der Persönlichkeitsschutz in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Justizverfahren, ausser die Akteneinsicht rechtfertige sich nach den Bestimmungen von Artikel 24 oder ergebe sich aus den Bestimmungen der Prozessgesetze; c) das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis.