geschützt sein.41 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IG liegen dem Akteneinsichtsrecht entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen i.S.v. Art. 17 Abs. 3 KV und Art. 27 Abs. 1 Satz 1 IG insbesondere vor, wenn a) durch die vorzeitige Bekanntgabe von internen Arbeitspapieren, Anträgen, Entwürfen und dergleichen die Entscheidfindung wesentlich beeinträchtigt würde; b) der Bevölkerung auf andere Weise Schaden zugefügt würde, namentlich durch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit; c) bei der Behörde ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen würde.