4.2.7. Wie jedes andere Grundrecht kann auch jenes auf Akteneinsicht Einschränkungen erfahren. Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage sowie eines öffentlichen Interesses und müssen verhältnismässig sein (vgl. Art. 28 KV). Dabei gilt das Akteneinsichtsrecht schon von Verfassungs wegen nicht uneingeschränkt (Art. 17 Abs. 3 zweiter Satzteil KV),40 sondern nur, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Wesentliche öffentliche und private Interessen sollen trotz des Bekenntnisses zur Öffentlichkeit der Verwaltung