4.2.6. Das Gesuch um Akteneinsicht ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen (Art. 9 Abs. 1 IV). Zuständig zur Behandlung von Gesuchen um Akteneinsicht ist die mit der Sache befasste Behörde oder, wenn die Angelegenheit verwaltungsintern abgeschlossen ist, die Behörde, welche die Akten verwaltet (Art. 5 Abs. 1 IV). Im Gesuch sollen die Akten, in die Einsicht verlangt wird, sowie die interessierenden Daten möglichst genau umschrieben werden. Das Gesuch muss nur begründet werden, wenn es die besondere Gesetzgebung vorsieht (Art. 9 Abs. 2 IV).