Das Akteneinsichtsrecht bedingt deshalb weder den Nachweis eines besonderen Interesses noch einen Bezug der fraglichen Akten zur eigenen Person oder einen Zusammenhang mit einem Verfahren. Ergeben sich Anzeichen dafür, dass öffentliche oder private Interessen der Bekanntgabe entgegenstehen, was von der angefragten Behörde von Amtes wegen zu prüfen ist, so ist vor der Ablehnung der Auskunft bzw. der Einsicht der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller Gelegenheit zu geben, sich zur Interessenlage zu äussern. 39