4.2.5. Mit der Akteneinsicht können sich die Bürgerinnen und Bürger dort, wo die Behörden nicht ohne weiteres mündlich Auskunft erteilen, durch eigenes Aktenstudium die Information selbst erarbeiten. Die Information auf Anfrage ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden und die Behörden haben folglich auch nicht nach dem Verwendungszweck der verlangten Information zu fragen. Das Akteneinsichtsrecht bedingt deshalb weder den Nachweis eines besonderen Interesses noch einen Bezug der fraglichen Akten zur eigenen Person oder einen Zusammenhang mit einem Verfahren.