zur sog. Verhandlungsöffentlichkeit vor den Justizbehörden Art. 9 IG).37 Die Akteneinsicht bei hängigen Verwaltungsverfahren (Verfahren auf Erlass einer Verfügung), Verwaltungsjustizverfahren sowie in Verfahren vor den Gerichten richtet sich mithin nach den jeweiligen Prozessrechten (z.B. dem VRPG).38