Der Gesetzgeber soll allerdings in besonderen Fällen weitgehende Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte aufstellen oder die Einsicht in besonders sensible Personendaten grundsätzlich ausschliessen können. So ist beispielsweise das Steuergeheimnis eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der Selbstdeklaration. Wird die Einsicht in die Akten verweigert, steht gegen diese negative Verfügung der Rechtsmittelweg gemäss Art. 35 IG offen. Die besonderen Bestimmungen in den Prozessgesetzen über das Verfahren vor den Justizbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten (Art. 2 Abs. 3 IG; zur sog. Verhandlungsöffentlichkeit vor den Justizbehörden Art. 9 IG).37