Die Regelung ist Ausdruck des Prinzips der Öffentlichkeit der Verwaltung, das als verfassungsmässiges Recht garantiert ist (Art. 17 Abs. 3 KV). 35 Damit ist weder der Nachweis eines Interesses an der Akteneinsicht noch ein Bezug der fraglichen Akten zur eigenen Person oder der Nachweis eines Zusammenhangs mit einem Verfahren gefordert. 36