Die Information auf Anfrage garantiert die Möglichkeit, sich jederzeit und unentgeltlich mit einer formlosen Anfrage an die Behörden des Kantons und der Gemeinden zu wenden und Auskünfte aus dem Tätigkeitsbereich der Verwaltung zu verlangen. Dieser Grundsatz ergänzt die Information von Amtes wegen und stellt den individuellen Zugang zur gewünschten Information sicher. 34 Mit der Bestimmung von Art. 27 IG wird die Umkehr des Prinzips – vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt – vorgenommen. Die Regelung ist Ausdruck des Prinzips der Öffentlichkeit der Verwaltung, das als verfassungsmässiges Recht garantiert ist (Art.