24 Abs. 1 Bst. a bis c IG ist abschliessend.32 4.2.4. Liegt kein allgemeines, sondern nur ein punktuelles Interesse an der Information vor, erfolgt die Information nur auf Anfrage.33 Diese ist in Art. 27 IG geregelt. Danach hat jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 IG). Der weitergehende Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 IG). Für nicht rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungs- und Justizverfahren gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen (Art. 27 Abs. 3 IG).