Ausnahmen müssen dann gemacht werden, wenn das öffentliche Interesse an der Information höher zu werten ist als der Persönlichkeitsschutz der Prozessparteien. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Mitwirkung der Bevölkerung zur Aufklärung einer strafbaren Handlung nötig ist oder wenn ein Fall in der Bevölkerung besonderes Aufsehen erregt hat. Über abgeschlossene Verfahren wird nur bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes informiert, wenn a) an der Information ein öffentliches Interesse besteht; b) die Entscheide für die Rechtsfortbildung von Bedeutung sind; c) die Information wissenschaftlichen Zwecken dient (Art. 24 Abs. 1 IG). Die Aufzählung von Art. 24 Abs. 1 Bst.