Auch die Justiz untersteht grundsätzlich dem Informationsgesetz. Soweit die reine Verwaltungstätigkeit betreffend, gelten auch für sie die für die übrigen Behörden massgeblichen Grundsätze. Besonderheiten ergeben sich hinsichtlich der Rechtsprechung. 31 In noch hängigen Verfahren ist die Information erlaubt, wenn ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht, so namentlich in den in Art. 23 Abs. 1 Bst. a bis d IG genannten Konstellationen. Weitergehend wird über hängige Verfahren nicht informiert. Ausnahmen müssen dann gemacht werden, wenn das öffentliche Interesse an der Information höher zu werten ist als der Persönlichkeitsschutz der Prozessparteien.