So wird etwa über das Budget grundsätzlich immer von Amtes wegen informiert, über Bauprojekte jedoch nur dort, wo sie von einer gewissen Bedeutung sind. Wo das Wissen über die fragliche Tätigkeit zur Wahrung der demokratischen Rechte und zur Sicherstellung der freien Meinungsbildung notwendig ist, ist eine Information immer geboten (Art. 17 IV).29 Die Information von Amtes wegen erfolgt grundsätzlich über die Medien. 30