4.2.3. Die Behörden des Kantons informieren von sich aus über alle Tätigkeiten von allgemeinem Interesse, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 16 Abs. 1 IG). Das Informieren der Bevölkerung ist eine Pflicht, jedoch steht den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu, wenn es darum geht, festzulegen, wann und worüber informiert wird. Welche Tätigkeiten von allgemeinem Interesse sind, entscheidet sich an den jeweils vorliegenden konkreten Umständen. So wird etwa über das Budget grundsätzlich immer von Amtes wegen informiert, über Bauprojekte jedoch nur dort, wo sie von einer gewissen Bedeutung sind.