Dies soll in erster Linie durch die amtliche Information nach dem Bringprinzip erreicht werden. Ergänzend besteht ein individueller Zugang zur Information nach dem Holprinzip in der Form eines allgemeinen Akteneinsichtsrechts und der Möglichkeit zur Teilnahme an den Sitzungen verschiedenster Behörden. Das Informationsrecht steht damit auf drei Pfeilern: der Information von Amtes wegen (Art. 16 ff. IG), dem Recht auf Teilnahme an Sitzungen als Zuschauer (Art. 3 ff. IG) und der Information auf Anfrage (Akteneinsichtsrecht, Art. 27 ff. IG).27