4.2. Informationsgesetzgebung (IG und IV) 4.2.1. Das IG regelt die Grundsätze und das Verfahren zur Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden, so namentlich den Grundsatz der Transparenz, das Recht auf Information und auf Einsicht in Akten (Art. 1 IG), und gilt für alle Behörden des Kantons, der Gemeinden und der Landeskirchen (Art. 2 Abs. 1 IG). Die Erarbeitung des IG erfolgte parallel zur Ausarbeitung der neuen Verfassung. Die parallele Ausarbeitung diente nicht unwesentlich der Konkretisierung des Gehalts der Art. 17 Abs. 3 und Art. 70 KV für die folgende Volksabstimmung über die neue Verfassung.