4.1.4. Mit Inkrafttreten der neuen bernischen Verfassung am 1. Januar 1995 hat sich für das Verhältnis zwischen Bürger und Staat im Kanton Bern Wesentliches verändert. Art. 17 Abs. 3 KV gewährleistet seither das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung als verfassungsmässiges Recht. Damit wurde das zuvor gültige Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt durch das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt ersetzt. Der Kanton Bern hat dabei mit seiner sehr offenen Norm eine Vorreiterrolle gespielt. Andere Kantone sind ihm gefolgt und seit dem 1. Juli 2006 verfügt auch der Bund mit dem BGÖ23 für seinen Bereich über eine vergleichbare Lösung.24