4.1.3. Das Datenschutzrecht ist in Art. 18 KV geregelt. Danach hat jede Person das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzusehen und zu verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und ungeeignete oder unnötige Daten vernichtet werden (Art. 18 Abs. 1 KV). Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und notwendig sind (Art. 18 Abs. 2 KV). Das Datenschutzrecht garantiert den Schutz vor missbräuchlicher behördlicher Datenbearbeitung.