Zeit zurückzuhalten. Im Sinne des Datenschutzrechts sind zudem dort Informationen nicht preiszugeben, wo die Persönlichkeitsrechte des Individuums verletzt werden könnten. Die Verfassung 20 Schwegler, Informations- und Datenschutzrecht, in: Markus Müller, Reto Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2021, 6. Kapitel, S. 355, Rz. 1