4.1.2. Das Informationsrecht ist in Art. 17 Abs. 3 und Art. 70 KV verankert. Danach hat jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 17 Abs. 3 KV). Zudem müssen die Behörden über ihre Tätigkeit ausreichend informieren (Art. 70 Abs. 1 KV). Das Informationsrecht ist getragen vom Gedanken, dass Bürgerinnen und Bürger im demokratischen Rechtsstaat, sollen sie die ihnen zustehenden (politischen) Rechte wahrnehmen können, Zugang zu den relevanten Informationen haben müssen.