Schliesslich regle das KDSG nicht nur die Einsicht in die eigenen Personendaten, sondern jede Datenbearbeitung durch kantonale Behörden. Die Datenbekanntgabe von Behörden an private Personen sei konkret geregelt. Verlangt werde eine gesetzliche Grundlage oder die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person (Art. 11 Abs. 1 KDSG). Abhängig von der Erheblichkeit des mit der Datenbekanntgabe verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte ständen dem Öffentlichkeitsprinzip durchaus überwiegende private Interessen entgegen. Zudem sei die Aufzählung der überwiegenden privaten Interessen von Art. 29 Abs. 2 IG nicht abschliessend.