Personen angehört, wenn Zweifel beständen, ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handle oder ob überwiegende private Interessen betroffen seien. Dem habe die Vorinstanz Folge geleistet, da die Gewährung der Akteneinsicht mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person in jedem Fall zulässig sei. Wäre die Zustimmung erteilt worden, hätte auf eine umfassende Prüfung des Akteneinsichtsgesuchs durch die Vorinstanz verzichtet werden können.