Das auch für die Kantone wegweisende Datenschutzgesetz des Bundes zähle administrative Verfolgungen sogar ausdrücklich zu den besonders schützenswerten Personendaten (Art. 3 Bst. c Ziff. 4 DSG). Bedenke man, dass Aufsichtsverfahren auch gegen Einzelpersonen (beispielsweise gegen Gesundheitsfachpersonen) geführt würden, erscheine dies selbstverständlich; es gelte jedoch gleichermassen für juristische Personen. Darüber hinaus seien auch die Verfahrensinhalte schützenswert. Nur in den besonderen Fällen von Art.