Nicht jede Fallkonstellation ermögliche es, alle schützenswerten Informationen zu schwärzen und dennoch Akteneinsicht zu gewähren. Insbesondere bei Verfahrensakten gehe es nicht nur um die in den Unterlagen genannte Namen von Drittpersonen. Allein die Information darüber, ob gegen eine Institution ein Aufsichtsverfahren durchgeführt worden sei oder nicht, sei in Anwendung des Datenschutzgesetzes schützenswert (Art. 2 Abs. 1 KDSG). Das auch für die Kantone wegweisende Datenschutzgesetz des Bundes zähle administrative Verfolgungen sogar ausdrücklich zu den besonders schützenswerten Personendaten (Art. 3