Das ändere zwar nichts an der fehlenden Parteistellung des Beschwerdeführers, dennoch wäre die Information relevant gewesen, da sie die Frage aufwerfe, ob die im konkreten Fall zuständige Gesundheitsfachperson als Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung ihre Berufspflichten verletzt habe. Die Vorinstanz habe die Angelegenheit nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 14. Februar 2020 umgehend dem für die Aufsicht zuständigen Kantonsarztamt gemeldet.