3.2.1 Mit Beschwerdevernehmlassung vom 20. April 2020 führt die Vorinstanz ergänzend aus, aus der Beschwerdeschrift gehe erstmals hervor, dass der dem Akteneinsichtsgesuch zu Grunde liegende Sachverhalt den Beschwerdeführer direkt betreffe. Das ändere zwar nichts an der fehlenden Parteistellung des Beschwerdeführers, dennoch wäre die Information relevant gewesen, da sie die Frage aufwerfe, ob die im konkreten Fall zuständige Gesundheitsfachperson als Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung ihre Berufspflichten verletzt habe.