- Es treffe zwar zu, dass die Akteneinsicht in besonders schützenswerte Personendaten stets die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person bedürfe (vgl. Art. 28 IG). Vorliegend seien jedoch keine besonders schützenswerten Personendaten erhoben worden, weswegen die Zustimmung der Gesundheitseinrichtung A.__ nicht erforderlich sei. Auch hier verletze die Vorinstanz Recht, indem sie die Akteneinsicht an die Zustimmung der Gesundheitseinrichtung A.__ knüpfe.