- Würden überwiegende private Interessen vorliegen, wäre unter Abdeckung der entsprechenden Stellen trotzdem Akteneinsicht zu gewähren (Art. 29 Abs. 2 und 3 IG). Dies sei auch vorliegend möglich: Der Beschwerdeführer habe nicht die Absicht, Namen von Eltern und Kindern zu erfahren. Diese könnten ohne weiteres abgedeckt werden. Ihm gehe es vielmehr darum, zu wissen, ob und wie die Mindeststandards künftig eingehalten würden.