- Die Behauptung der Vorinstanz, dass aus Sicht des Persönlichkeitsschutzes nicht denkbar sei, dass jedermann in jedermanns Verfahrensakten Einsicht nehmen könne, treffe nicht zu: Art. 29 Abs. 2 IG schütze den Geheimbereich sowie das Geschäfts- und Berufsgeheimnis. Durch diese Möglichkeit der Einschränkung der Einsicht in die genannten geschützten Bereiche könne nicht jedermann in alle Verfahrensakten jeglicher Personen Einsicht nehmen.