- Es sei falsch, dass der Persönlichkeitsschutz ein immer das Öffentlichkeitsprinzip überwiegendes privates Interesse darstelle. Art. 29 Abs. 2 IG stelle klar, wann ein überwiegendes privates Interesse vorliege, beispielsweise dann, wenn der Schutz des persönlichen Geheimbereichs (Art. 29 Abs. 2 Bst. a IG) oder das Geschäfts- oder Berufsgeheimnis (Art. 29 Abs. 2 Bst. c IG) betroffen sei. Durch diese Bestimmung werde ein allfälliges überwiegendes privates Interesse genügend geschützt. Es gebe keine Bestimmung, welche festhalten würde, dass die Öffentlichkeit keine Einsicht in abgeschlossene Verfahren nehmen dürfe.