- Es treffe nicht zu, dass Verfahrensakten nur in Ausnahmefällen dem Öffentlichkeitsprinzip unterstellt sind. Im Kanton Bern gelte als Grundsatz das Öffentlichkeitsprinzip (Art. 17 Abs. 3 KV, konkretisiert in Art. 27 ff. IG). Die Akteneinsicht dürfe nur ausnahmsweise – bei entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen – (teilweise) verweigert werden. Die Ausnahmen seien in Art. 29 IG geregelt.