Abschluss eines Verfahrens. Vorliegend gehe es jedoch um eine Information auf Anfrage. Somit kämen nicht Art. 24 IG, sondern Art. 27 i.V.m. Art. 29 IG zur Anwendung. Auch Art. 29 Abs. 2 Bst. b IG sei nicht anwendbar, weil sich diese Bestimmung nur auf nicht rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungs- und Justizverfahren beziehe. Das vorliegende Aufsichtsverfahren sei jedoch abgeschlossen.