- Gemäss Art. 27 Abs. 1 IG sei die Vorinstanz ermächtigt und verpflichtet, Einsicht in amtliche Akten (u.a. auch Personendaten) zu gewähren. Die Datenweitergabe könne nicht gestützt auf Art. 11 KDSG im Interesse der Gesundheitseinrichtung A.__ ausgeschlossen werden könne. Die Vorinstanz lege nicht dar, welche angeblichen überwiegenden privaten Interessen i.S.v. Art. 29 Abs. 2 IG betroffen seien. Auch beim Vorliegen von überwiegenden privaten Interessen müsste unter Abdeckung der schutzwürdigen Teile der Dokumente Einsicht in die Akten gewährt werden (Art. 29 Abs. 3 IG).