Der Beschwerdeführer äussert sich sodann im Einzelnen wie folgt zu den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung: - Es treffe zwar zu, dass die Person, welche eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht habe, nicht Partei im aufsichtsrechtlichen Verfahren sei und damit auch keine Parteirechte habe. Das Akteneinsichtsrecht nach Art. 23 VRPG gelte jedoch nur solange, wie das aufsichtsrechtliche Verfahren laufe (vgl. auch Art. 27 Abs. 3 IG). Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens richte sich das Akteneinsichtsrecht nach dem IG.