Nur die Akteneinsicht in besonders schützenswerte Personendaten erfordere die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person (Art. 28 IG). Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhalte, seien gar keine besonders schützenswerten Personendaten erhoben worden. Deshalb sei die Zustimmung der Gesundheitseinrichtung A.__ nicht erforderlich. Zusammenfassend seien die Voraussetzungen auf Einsicht in die amtlichen Akten bezüglich des abgeschlossenen aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegeben, und es ständen keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen. Deshalb sei ihm gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IG Einsicht in die amtlichen Akten zu gewähren.