Ohne Einsicht in die Akten könne nicht überprüft werden, ob die Verwaltung ihre Aufgabe wahrgenommen habe. Das private und öffentliche Interesse der Einhaltung des Mindeststandards überwiege damit allfällig entgegenstehende private Interessen der Gesundheitseinrichtung A.__. Ohnehin würden sich die Ausnahmebestimmungen nach Art. 29 Abs. 1 und 2 IG nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments (Art. 29 Abs. 3 IG) beziehen. Der Schutz überwiegender privater Inte- 19 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1)