Vorliegend gebe es keine überwiegenden öffentlichen Interessen, welche einer Einsicht in die amtlichen Akten entgegenstehen würden. Auch überwiegende private Interessen wie der Schutz des persönlichen Geheimbereichs, das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis seien keine ersichtlich und auch nicht vorgebracht worden. Selbst wenn private Interessen vorliegen sollten – was bestritten werde – müsste geprüft werden, ob diese das Einsichtsinteresse des Beschwerdeführers überwiegen würden.