Er habe nach Abschluss des aufsichtsrechtlichen Verfahrens ein Gesuch um Einsicht in Akten gestellt. Anzuwenden seien daher nicht die Bestimmungen der Verwaltungsrechtspflege, sondern die Bestimmungen des IG betreffend die Information auf Anfrage (Art. 27 ff. IG). Gemäss Art. 27 Abs. 1 IG habe jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenständen. Vorliegend gebe es keine überwiegenden öffentlichen Interessen, welche einer Einsicht in die amtlichen Akten entgegenstehen würden.