Das Informationsgesetz des Kantons Bern konkretisiere Art. 17 Abs. 3 KV. Es regle die Grundsätze und das Verfahren zur Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden sowie die Einsicht in die Akten. Hinsichtlich der Information der Bevölkerung unterscheide das Informationsgesetz zwischen der Information von Amtes wegen (Art. 16 bis Art. 26a IG) und der Information auf Anfrage (Art. 27 bis Art. 31 IG). Für nicht rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungs- und Justizverfahren gälten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen (Art. 27 Abs. 3 IG).