Im Kanton Bern gelte das Öffentlichkeitsprinzip. Gemäss Art. 17 Abs. 3 KV19 habe jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenständen. Der Nachweis eines besonderen Interessens sei für die Einsichtnahme nicht notwendig.